Welche Vorschriften gelten für frisches und gefrorenes Geflügelfleisch?
Sowohl frisches als auch gefrorenes Geflügelfleisch muss spezielle Vorschriften erfüllen, um in den deutschen Handel zu gelangen. Das Gesetz schreibt exakt die Temperatur vor, in der das Geflügelfleisch gelagert werden muss, bis es zum Verbraucher gelangt. So muss frisches Fleisch direkt nach der Schlachtung bei einer Temperatur zwischen minus ein und plus vier Grad Celsius aufbewahrt werden und mit einem Verbrauchsdatum versehen sein.
Im gefrorenen Zustand angebotenes Geflügelfleisch muss hingegen direkt nach der Schlachtung mithilfe eines Schockfrostverfahrens auf eine Kerntemperatur von minus zwölf Grad Celsius heruntergekühlt werden. Eine kurzfristige Lagerung bei einer um maximal drei Grad Celsius wärmeren Temperatur ist bei gefrorenem Geflügelfleisch erlaubt.
Gefrorenes Geflügelfleisch darf allerdings nicht mit tiefgefrorenem Fleisch verwechselt werden. Dieses wird ab der Schlachtung bis zum Verkauf an den Endverbraucher durchgehend auf unter minus 18 Grad Celsius gekühlt. Wird diese Grenze überschritten, darf es nicht mehr als „tiefgefroren“ deklariert werden, aber immer noch als gefrorene Ware. In der Regel wird gefrorene Ware nur dann angeboten, wenn die Kühlkette vom Schlachter bis zur Fleischtheke nicht auf dem Temperaturniveau von Tiefgefrorenem eingehalten werden kann.